Der Mensch

Arbeitslosengeld

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, entfällt für den Arbeitnehmer eine wichtige Einnahmequelle. Auch bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis kann das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis beendet sein (z. B. lang andauernd erkrankter Arbeitnehmer nach Auslaufen der Krankengeldzahlungen durch die gesetzliche Krankenversicherung) mit der Folge, dass die Frage ansteht, wie der monatliche Lebensunterhalt des Mitarbeiters sichergestellt wird. Hier kommen Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (ALG I) oder gegenüber dem Jobcenter (ALG II – üblicherweise Hartz IV genannt) in Betracht. Aber Vorsicht, nicht jede Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt gleich zu einem Leistungsanspruch, ggf. droht eine Sperrzeit. Im Einzelfall kann auch sehr schnelles Handeln gefragt sein (persönliche Arbeitslosmeldung). Gut informiert, lassen sich Fallstricke vermeiden.

Mutterschutz, Elternzeit

Die Familie und die Arbeitswelt sind nicht immer leicht miteinander in Einklang zu bringen. Dabei sind Frauen in der Arbeitswelt ohnehin faktisch benachteiligt. Des Weiteren bedarf der Schutz des ungeborenen Lebens, der Mütter, aber auch der frühkindlichen Entwicklung besonderer Gesetze. Deren Anwendung kann im Einzelfall eine nicht unerhebliche Herausforderung darstellen, zumal in einigen Fällen für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte fristgerechte Antragstellungen erforderlich sind. Hier gilt es auch, betriebliche Belange in den Fokus zu nehmen.

Pflege von Angehörigen

Unsere Gesellschaft altert. Die familiären Strukturen vergangener Jahrhunderte ermöglichten es eher als zu heutiger Zeit, die Versorgung älterer Familienangehöriger sicherzustellen, die in der Regel nur eine geringere Alterserwartung hatten. Arbeitnehmer, die gegenwärtig gleichwohl bereit sind, Angehörige zu pflegen, können unter bestimmten Voraussetzungen Freistellung begehren. Daneben stellt die Finanzierung von Pflege die Betroffenen, deren Familien, aber auch die Dienstleister im Bereich der Pflegeversicherung vor Probleme.

Arbeitsunfall

Der Arbeitsunfall unterscheidet sich von jedem anderen Unfall, der Ihnen widerfahren könnte, denn hier greift das gesetzliche Unfallversicherungsrecht, dessen Träger die Berufsgenossenschaften sind. Eine Besonderheit besteht darin, dass Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber nicht erhoben werden können. Ein Anspruch auf Rentenleistungen wird im Verwaltungsverfahren von der Berufsgenossenschaft häufig abgelehnt, was ggf. überprüft werden muss.

Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderungen bedürfen eines besonderen Schutzes. Diesen gewährt das Rehabilitationsrecht (SGB IX), welches in besonderer Weise den Zusammenhang zwischen Arbeits- und Sozialrecht verdeutlicht, da es sowohl sozialrechtliche als auch arbeitsrechtliche Regelungen enthält. Bei Letzteren ist nicht nur der besondere Kündigungsschutz von Bedeutung, der auch für Gleichgestellte gilt, sondern auch zahlreiche weitere Vorschriften, die dem Betroffenen zum Ausgleich seiner Beeinträchtigung Rechte gewähren, die dem nicht behinderten Arbeitnehmer nicht zustehen.

Arbeitsunfähigkeit

Obwohl wir es gerne anders hätten, nicht immer spielt die Gesundheit mit. Zum Schutz der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber in vielen Fällen für einen bestimmten Zeitraum auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Entgelt weiterzahlen, zumindest wenn die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß angezeigt und nachgewiesen wurde. Um die daraus resultierende finanzielle Belastung für Kleinbetriebe zu reduzieren, gibt es ein Umlageverfahren (U1) der Krankenkassen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchzuführen. Arbeitsunfähigkeit kann aber auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung führen. Eine genaue Kenntnis der wechselseitigen Rechte und Pflichten hilft den Arbeitsvertragsparteien, Konflikte zu vermeiden. Daneben stellen sich Fragen zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Manche gesundheitliche Beeinträchtigung wirkt sich so stark aus, dass eine vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Davon zu unterscheiden ist die Berufsunfähigkeit im Sinne der Versorgungswerke oder privater Berufsunfähigkeitsversicherungen bzw. die altrechtliche Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Oft muss um den Erhalt der Rentenleistung gestritten werden. Darüber hinaus stellen sich mit Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles unter anderem Fragen zum Bestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Altersversorgung

Der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist in Deutschland gesetzlich altersversichert, wozu er gemeinsam mit dem Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung abführt. Daneben können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zum Tragen kommen. Für bestimmte Berufsgruppen stehen eigenständige Versorgungswerke offen, während die Beamtenversorgung davon losgelöst über den Haushalt der jeweiligen öffentlichen Körperschaft erfolgt. In den unterschiedlichen Systemen der Altersvorsorge können sich zahlreiche Fragen für den Betroffenen ebenso wie seine Angehörigen ergeben, vor allem wenn Anwartschaften nicht nur zu einem der Systeme erworben wurden.